Bootsvermietung
Bootscharter
Sportboot Vermietung

Bei uns mieten sie keine alten Kamellen

Motor Sportboot Rinker Bj. 2005 - 8 Personen Zulassung - Sehr Sparsam im Verbrauch

Motor Sparsamer 4 Zylinder Mercury mit 137,6 PS - Z Antrieb


Preise

Fahrzeug Kaution Stundenpreis Tagespreis
Sportboot Rinker
500,- € 50,- € 150,- €



Das Boot

Hersteller: Rinker
Typ: Bowrider
Erstwasserung 2005
Maße: 5,70 x 2.40 Meter
Sitzplätze: 8 Personen
Motor: Mercury 4 Zylinder 137 PS
Antrieb: Z-Antrieb
Kabine Nein
Cabrioverdeck Ja

Liegeplatz

Das Sportboot wird ab ca. 01.05.2007 in Bremen am Hemelinger Yachthafen oder am Wieltsee in Wyhe/Dreie liegen. Entscheidung über den Liegeplatz wird bald getroffen, es wird aber Wahrscheinlich der Wieltsee sein


Miet-Vorraussetzungen

Der Mieter muss im Besitz eines gültigen Sportboot-Führerscheines sein. Mindestalter 21 Jahre.

Vorraussetzung für den Bootscharter ist ein Aquafun Skippertraining. Dieses Training muss nur 1 x absolviert werden, Kostenpunkt 150 €. Wenn sie das Skippertraining 1 x gemacht haben können sie in allen Aquafun Fillialien ein Rinker Sportboot Mieten zum Vorteilspreis von nur 150 € pro Tag. Kaution für das Boot sind 500 € und sie müssen im Besitz einer gültigen Kreditkarte sein.

Infos und Reservierung unter Telefon: 04264 3708445


Mietbedingungen:

§ 1

Der Mieter muss für die Dauer der Mietzeit eine Kaution hinterlegen (siehe Preistabelle). Ein gültiger Personalausweis/Reisepass muss dem Vermieter vorgelegt werden, sowie eine gültige Fahrerlaubnis (Sportbootführerschein). Der Mietpreis muss in bar entrichtet werden. Ein Skippertraining in einer der Aquafun Filialien ist Vorraussetzung. Mindestalter für Bootscharter 21 Jahre.

§ 2

Für die Mietfahrzeuge ist eine Kaskoversicherung mit 150,-€ Selbstbeteiligung abgeschlossen. Im Schadens- und Versicherungsfall trägt der Mieter die dem Vermieter anfallende Kosten. Dieser Betrag wird in einem Schadenfall sofort fällig. Der Mieter muss für jeden weiteren Ausfall- Tag (bereits reservierte Tage) den vollen Mietpreis bezahlen.

§ 3

Der Mieter muss im Schadensfall die Wasserschutz-Polizei und den Vermieter umgehend benachrichtigen. Für Personenschäden haftet der Vermieter nicht. Der Mieter hat sich an die Wasser & Schifffahrtsverordnung zu halten. Zuwiderhandlungen und eventuelle Strafverfolgungen hat der Mieter zu tragen. Ebenso für Flurschäden aller Art.

§ 4

Es ist untersagt an Rennveranstaltungen teilzunehmen sowie als geschützt ausgewiesene Gebiete.

§ 5

Der Mieter darf die Mietfahrzeuge ohne Absprache mit dem Vermieter weder an Dritte weitergeben, noch vermieten.

§ 6

Auslandsfahrten bedürfen grundsätzlich der schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Der Mieter ist verpflichtet, sich über die Devisen- und Zollbestimmungen sowie die Verkehrsvorschriften des Besuchslandes zu informieren und diese zu beachten. Der Mieter ist für alle Schäden (Beschädigung des Fahrzeuges, Beschlagnahme etc.) haftbar, die auf Fahrten im Ausland entstehen, ohne dass es eines Verschulden bedarf.  

§ 7

Vorbestellungen des Mieters, auch mündliche oder fernmündliche, sind verbindlich. Das Fahrzeug braucht jedoch vom Vermieter nicht länger als eine Stunde nach dem vereinbarten Fahrantritt bereitgehalten werden. Es ist der vollständige Mietpreis zu entrichten.

§ 8

Mit der Übernahme des Fahrzeuges erkennt der Mieter an, dass sich dasselbe in verkehrsicherem, fahrbereitem, sauberen und voll getanktem Zustand befindet und keinerlei Mängel aufweist. Behauptet der Mieter, dass bei der Übernahme des Fahrzeuges nicht erkennbare Mängel vorlagen, so hat er dies zu beweisen. Die Rücknahme der Fahrzeuge an dem Vermieter erfolgt ebenso in technisch einwandfreiem, sauberem und voll getanktem Zustand. Bei einer dennoch notwendigen Reinigung wird eine Gebühr in Höhe von 50,- € durch den Vermieter erhoben.

§ 9

Eine Verlängerung des Mietvertrages ist nur mit Genehmigung des Vermieters vor Ablauf der Mietzeit zulässig.

§ 10

Der Vermieter ist berechtigt, das Mietverhältnis mit sofortiger Wirkung zu kündigen und das Fahrzeug in Besitz zu nehmen, wenn der Mieter den Vertrag verletzt oder wenn sich nach Abschluss des Vertrages die Unzuverlässigkeit des Mieters herausstellt. Der Vermieter kann ein Vertragsangebot auch ohne Angaben von Gründen ablehnen.

§ 11

Reparaturen, die durch normalen Verschleiß erforderlich waren, übernimmt der Vermieter, sofern diese nicht durch unsachgemäße Behandlung oder Fahrlässigkeit des Mieters verursacht werden. Wird eine Reparatur erforderlich, deren Kosten der Vermieter zu tragen hat, ist dessen Einverständnis vorher einzuholen und die Weisung des Vermieters zu befolgen. Geschieht dies nicht, hat der Vermieter nur die Reparatur zu tragen, die für die betriebssichere Weiterfahrt ganz unerlässlich waren. Bereicherungsansprüche des Mieters aus weitergehenden Reparaturen sind ausgeschlossen. Glasschäden gehen auf jeden Fall zu Lasten des Mieters.

§ 12

Die Fahrzeuge müssen zum vereinbarten Abgabetermin übergeben werden. Bei Verspätungen muss der Vermieter rechtzeitig in Kenntnis gesetzt werden. Für jede weitere angefangene Stunde werden 30.00 € berechnet. Bei Reservierungen ist der komplette Ausfall zu entrichten. Die Rückgabe des Fahrzeugs außerhalb der Geschäftszeiten erfolgt auf eigenes Risiko des Mieters. Der Vermieter kann innerhalb der nächsten 48 Stunden Mängel beanstanden.

§ 13

Angelegte Fahrzeuge müssen ordnungsgemäß gesichert werden.

§ 14

Zusätzliche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

§ 15

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der Firma Aquafun Filialie Ottersberg


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